Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herausgabe von SMC-B und HBA sowie die Nutzungsbedingungen der ATOS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH für die Herausgabe von SMC-B (Praxisausweis, Institutionsausweis) und HBA (Heilberufsausweis) und die Nutzungsbedingungen der ATOS

1. 

Die SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH (nachfolgend „SHC“ oder „Gesellschaft“ genannt) stellt ihren Kunden (natürlichen und juristischen Personen – nachfolgend gemeinsam „Kunden genannt“) im Auftrag der zuständigen Institutionen sog. Institutionskarten (nachfolgend „SMC-B“ genannt) und sog. Heilberufsausweise (nachfolgend „HBA“ genannt) zur Verfügung (nachfolgend gemeinsam „Karten“ genannt“). Der Kunde ist Mitglied einer Institution, die SMC-B und / oder HBA Karten herausgibt. Er ist nicht Verbraucher i.S.d. §13 BGB. 

Die Ausgabe der im Zusammenhang mit den SMC-B bzw. HBA erforderlichen NonQESSchlüsselzertifikaten erfolgt durch einen von der gematik zugelassenen Trust Service Provider (nachfolgend „TSP“ oder „gematik-TSP“ genannt). Die Ausgabe der im Zusammenhang mit dem HBA erforderlichen QES-Schlüsselzertifikate erfolgt durch sog. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (nachfolgend „VDA“ genannt), für die als gesetzliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (nachfolgend „eIDAS“ genannt) sowie das Vertrauensdienstegesetz (nachfolgend „VDG“ genannt) und ergänzend die Spezifikation der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (nachfolgend „gematik“ genannt) gelten.

SHC als zugelassener Anbieter von SMC-B und HBA bedient sich dabei der Dienste einer als (gematik-)TSP und VDA zugelassenen Stelle, für die SHC als Geschäftsbesorger (§§ 675 ff. BGB) tätig wird und die die Schlüsselzertifikate als VDA für die Kunden herausgibt (nachfolgend „Zertifikate“ genannt).

2. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung in dem von SHC betriebenen Kartenmanagementsystem (nachfolgend „KMS“ genannt) mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang einverstanden, und zwar auch für den Fall, dass die AGB des Kunden hiervon abweichen. Die AGB der Gesellschaft gelten auch für weitere Geschäftsverbindungen mit dem Kunden; einer nochmaligen Vereinbarung bedarf es nicht. 

3. Änderungen der AGB oder der in der Preisliste aufgeführten Entgelte werden dem Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform zuvor mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen schriftlich oder in Textform innerhalb  einer Frist von sechs (6) Wochen zu widersprechen, andernfalls gelten die Änderungen als genehmigt. 

4. Vorstehende Ziffer 4. findet keine Anwendung, sofern die Änderungen der AGB durch technische, rechtliche oder organisatorische Veränderungen während der Vertragslaufzeit, welche Art und Weise des Prozessablaufs zur Herausgabe von SMC-B und/oder den HBA für sämtliche Kartenanbieter betreffen, bedingt sind

 

Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft kommt zustande durch einen Auftrag des Kunden unter Verwendung des hierfür auf der Webseite der Gesellschaft unter https://shc-care.de/ vorgesehenen vom Kunden vollständig ausgefüllten Auftragsformulars und durch dessen Annahme durch die Gesellschaft, die durch Übersendung des vertragsgegenständlichen SMC-B und/oder HBA erfolgt.

1. SHC ist Hersteller und Herausgeber der Karten als körperliche Zertifikatsträger. Diese werden nach erfolgreicher Beantragung durch den Kunden im Auftrag der berechtigten Stellen (nachfolgend „Institutionen“) hergestellt. Die hergestellten Karten werden dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eigentümer der Karten ist die berechtigte Stelle. Die Gesellschaft ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

2. Der Umfang der Leistungen im Einzelnen ergibt sich aus den Produktbeschreibungen, die über die Webseite https://shccare.de/kontaktservices/support/downloads/358 der Gesellschaft nebst Preisliste veröffentlicht werden.

3. Sonstige Zusagen, Leistungsversprechen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich durch SHC bestätigt wurden (Zusatzleistung). Ein Anspruch auf dauerhafte Erbringung einer Zusatzleistung besteht auch dann nicht, wenn die Zusatzleistung schriftlich zugesagt wurde.

4. SHC ist berechtigt, seine Leistungen, Produkte und das Produktportfolio zu erweitern, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der technischen Entwicklung. Dies gilt insbesondere, dann wenn die Veränderungen und Ergänzungen an den Produkten der Missbrauchsverhinderung und Sicherheit dienen.

5. SHC wird dem Kunden die erfolgreiche Teilnahme an der Telematik Infrastruktur sichern und hierbei in Zusammenarbeit mit der ATOS Information Technology GmbH mit dem Sitz in Meppen (nachfolgend „ATOS“) die folgenden Leistungen erbringen:

a) Bereitstellen von Zertifizierungsdiensten

Die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten erfolgt ausschließlich durch ATOS als VDA.

b) Überlassung von Signaturträgern

Auf Antrag des Kunden und im Auftrag der zuständigen Stelle werden dem Kunden die Karten zur Nutzung überlassen, welche die Signaturzertifikate beinhalten. Diese Karten dienen als Identifizierungsinstrumente. SHC sichert die Funktionalität der Karten zu. Funktionsstörungen die aufgrund von ungeeigneter Nutzung, Verwahrung oder Beschädigungen der Karte hervorgerufen werden fallen in den Risikobereich des Kunden.

c) Zertifikatsverzeichnis

SHC trägt dafür Sorge, dass ein aktuelles Zertifikatsverzeichnis jederzeit durch das Internet abrufbar ist.

d) Sperrdienst im Kartenmanagementsystem (KMS)

SHC gewährt die Funktionalität des gesetzlich vorgeschriebenen Sperrdienstest und garantiert einen 24/7 Sperrdienst für die ausgegebenen Zertifikatträger.

1. Die nachfolgenden Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden.

2. Der Kunde hat der Gesellschaft jede Änderung der im Auftrag genannten persönlichen Angaben unverzüglich über das Kundenportal auf der Webseite der Gesellschaft oder schriftlich mitzuteilen.

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Daten zur persönlichen Verwendung, die im Rahmen der Erbringung der Leistung bekannt werden (Kennungen, Passwörter, PINs, Sperrkennwörter etc. – nachfolgend „Daten zur persönlichen Verwendung“ genannt) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ausschließlich bei Leistungen, die explizit für die Verwendung durch mehrere Personen vorgesehen sind (z.B. SMCB), dürfen die Daten zur persönlichen Verwendung durch den Kunden weitergegeben werden. Für diese Leistungen gilt der Begriff „Dritte“ hier und im Folgenden nicht für jene Personen, die vom Kunden als Berechtigte festgelegt werden. 

4. Dem Kunden ist nicht gestattet, Daten zur persönlichen Verwendung Dritten zur Verfügung zu stellen. Im Fall der vom Kunden zu vertretenden unberechtigten Nutzung durch andere Personen stellt der Kunde die Gesellschaft von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die durch eine solche unberechtigte Nutzung entstehen.

5. Der Kunde verpflichtet sich, die Karte unverzüglich zu sperren bzw. sperren zu lassen, wenn die Karte oder die Daten zur persönlichen Verwendung abhandengekommen sind, oder ein unbefugter Dritter davon Kenntnis genommen hat bzw. genommen haben könnte oder ein Verdacht auf die unberechtigte Nutzung besteht.

6. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der den beauftragten Karten zu Grunde liegenden Angaben ein und wird die Gesellschaft vollumfänglich von etwaigen aus der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtung erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellen. Die Gesellschaft behält sich zudem vor, dem Kunden eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in dem jeweils gültigen Preisblatt angegebenen Betrages für die vom Kunden zu vertretende Ausstellung einer unrichtigen und/oder unrechtmäßigen Karte in Rechnung stellen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, nur zugelassene Soft und Hardware zu benutzen und sicherzustellen, dass sich auf den verwendeten Geräten kein Virus oder schädigende Software befindet, der/die zu einer Preisgabe der Identifikationsdaten oder der geheimen Schlüssel führen können. Es obliegt dem Kunden, die Kompatibilität und Sicherheit der von ihm eingesetzten technischen Komponenten zu überprüfen.

8. Der Kunde nimmt folgende Informationen zum VDA Dienst für QES Zertifikate zur Kenntnis: 

a) Bereitstellung der QES Zertifikate

aa. Die Bereitstellung der QESSchlüsselzertifikate erfolgt durch ATOS Information Technology GmbH gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (nachfolgend „eIDAS“ genannt) sowie dem Vertrauensdienstegesetz (nachfolgend „VDG“ genannt) und ergänzend der Spezifikation der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik).
Anschrift: Atos Information Technology GmbH, Lohberg 10 49716 Meppen [email protected] https://pki.atos.net/trustcenter/de/pki-services/vda

bb. Atos erbringt die Leistungen als sog.  qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (nachfolgend„VDA“ genannt)

cc. Die QES-Schlüsselzertifikate werden dem Antragsteller auf dem HBA als körperlicher Zertifikatsträger zur Verfügung gestellt, die von SHC im Auftrag der zuständigen Kammern ausgegeben werden. Es gelten ferner
die Regelungen aus dem „PKI Disclosure Statement HBA“, das über einen Link auf der Webseite eingesehen werden kann. 

cc. Atos ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Technologie und eingesetzten Mittel (z.B. Hardware, Software einschließlich Werkzeuge und Tools, TK-Anlagen und Endgeräte, Dokumentationen sowie die jeweilige bedarfsgerechte Konfiguration) auszuwählen und zu ändern, wenn dadurch die Funktionalität erhöht wird und / oder dies dem technologischen Fortschritt entspricht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Leistungshöhe oder des Leistungsumfangs nicht zu erwarten ist. Atos kann zur Erbringung der Leistung Unterauftragnehmer einsetzen. 

b) Pflichten des Antragstellers

aa. Die nachfolgenden Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten des Antragstellers:

bb. Der Antragsteller hat wahrheitsgemäße und vollständige Angaben im Rahmen der Antragsstellung zu machen und jede Änderung der im Antrag genannten persönlichen Angaben und Zertifikatsdaten unverzüglich über das Antragsportal auf der Webseite oder schriftlich mitzuteilen.

cc. Der Antragsteller verpflichtet sich, die Daten zur persönlichen Verwendung, die im Rahmen der Erbringung der Leistung bekannt werden (Kennungen, Passwörter, PINs, Sperrkennwörter etc. – nachfolgend „Daten zur persönlichen Verwendung“ genannt) vor dem Zugriff Dritter zu schützen und diese nicht Dritten zur Verfügung zu stellen. 

dd. Der Antragsteller verpflichtet sich, den HBA oder Zertifikate unverzüglich zu sperren, wenn der HBA oder die Daten zur persönlichen Verwendung abhandengekommen sind, oder ein unbefugter Dritter davon Kenntnis genommen hat bzw. genommen haben könnte oder ein Verdacht auf die unberechtigte Nutzung besteht.

ee. Der Antragsteller ist verpflichtet, nur zugelassene Soft- und Hardware zu benutzen und sicherzustellen, dass sich auf den verwendeten Geräten kein Virus oder schädigende Software befindet, der/die zu einer Preisgabe der Identifikationsdaten oder der geheimen Schlüssel führen könnte. Es obliegt dem Antragsteller, die Kompatibilität und Sicherheit der von ihm eingesetzten technischen Komponenten zu überprüfen.

ff. Der Antragsteller wird Atos vollumfänglich von etwaigen aus der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellen. Die Haftung von Atos gemäß VDG und eIDAS bleibt hiervon unberührt. 

c) Sperrung von Zertifikaten

aa. SHC wird auf Antrag des Kunden, eines berechtigten Dritten oder einer sonstigen zuständigen Stelle veranlassen, dass die Zertifikate durch den VDA gesperrt bzw. widerrufen werden. Anträge können online auf der Webseite der Gesellschaft unter www.shc-care.de, über den kartenindividuellen Link, der bei der Antragstellung und über den PIN/PUKBrief mitgeteilt wird, oder telefonisch unter der von der Gesellschaft mitgeteilten
Rufnummer (nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) sowie schriftlich erfolgen.

SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH, Karl-Drais-Straße 4A, 86159 Augsburg.
Telefon: +49 (0)6251 7026 455,
Email: [email protected]

bb. Der Antragsteller ist gemäß Ziff. 3.3 sowie in den im „PKI Disclosure Statement HBA“ vorgesehenen Fällen verpflichtet eine Sperrung zu beantragen.

cc. Im Übrigen kann auch ohne Antrag eine Sperrung des Zertifikats erfolgen, wenn Atos aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, wenn einer der im „PKI Disclosure Statement HBA“ vorgesehenen Fälle vorliegt oder wenn der HBA, auf der sich das Zertifikat befindet, gesperrt wurde.

dd. Im Falle einer Sperrung eines Zertifikats kann dieses nicht mehr reaktiviert werden. 

d) Datenschutz

aa. Atos verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

bb. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass Atos personenbezogene Daten des Antragstellers (Bestandsdaten) erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung der Leistungen erforderlich sind. Der Antragsteller ist ferner damit einverstanden, dass SHC die personenbezogenen Daten des Antragstellers im Auftrag von Atos zu diesen Zwecken verarbeitet.

cc. Mit der Beantragung eines Zertifikats erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die beantragten Zertifikate und die zugehörigen öffentlichen Informationen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in elektronischen Verzeichnissen geführt werden.

dd. Jede Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten erfolgt unter Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts. Der Antragsteller hat insbesondere das Recht, von Atos Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Weitere Informationen über die Verwendung von Bestandsdaten sind der Datenschutzerklärung auf der Webseite sowie in der Anlage zu den AGB der SHC zu entnehmen. 

 

1. SHC wird auf Antrag des Kunden, eines berechtigten Dritten oder einer sonstigen zuständigen Stelle veranlassen, dass die Zertifikate durch den VDA gesperrt bzw. widerrufen werden. Anträge auf Sperrung können online auf der Webseite der Gesellschaft unter www.shc-care.de, über den kartenindividuellen Link, der bei der Antragstellung und über den PIN/PUK-Brief mitgeteilt wird, oder telefonisch unter der von der Gesellschaft mitgeteilten Rufnummer (nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) sowie schriftlich unter der Adresse SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH, Karl-Drais-Str. 4A, 86159 Augsburg erfolgen.

2. Gründe für eine Sperrung bzw. Widerruf des Zertifikats sind insbesondere:

a) Der Antragsteller will von dem Antrag Abstand nehmen;

b) der Zertifikathalter erklärt wirksam den Widerruf;

c) im Falle des Missbrauchs oder mindestens eines begründeten Verdachtes von Missbrauch;

d) die zuständige Behörde, Kammer oder andere berechtigte Institution erklärt den Widerruf;

e) der eingesetzte VDA ist zum Widerruf verpflichtet;

f) das Vertragsverhältnis zwischen SHC und ATOS endet;

g) der Kunde befindet sich im Zahlungsverzug, wenn eine Zahlung nach mehr als 14 Tagen nicht erfolgt oder ein Lastschrifteinzug fehlgeschlagen ist

3. Im Falle des Widerrufs eines Zertifikats kann dieses nicht mehr reaktiviert werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen. Eine Neuausstellung ist nur durch ein Neuantrag möglich.

1. Der Kunde ist zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, welches sich aus dem Auftrag sowie dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft ergibt. Sämtliche von der Gesellschaft genannten Preise verstehen sich, soweit dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. 

2. Der Kunde wählt bei der Auftragserteilung zwischen den gegebenenfalls angebotenen Zahlungsintervalle. Die Gesellschaft wird den Bankeinzug den gewählten Intervallen entsprechend vornehmen. Die Gesellschaft kann insbesondere im Falle eines begründeten Missbrauchsverdachts, Beendigung des Vertragsverhältnisses oder Kündigung durch den Kunden die gesamte Forderung fällig stellen.

3. Sämtliche Rechnungen der Gesellschaft sind mit Bereitstellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Bereitstellung der Rechnung erfolgt elektronisch; hierüber wird der Kunde via E-Mail informiert. Die Rechnung wird zur Einsicht und Download elektronisch im persönlichen Bereich des SHC+CARE Portals unter http://www.shc-care.de zur Verfügung gestellt. Sofern auf Wunsch des Kunden eine postalische Zusendung der Rechnung erfolgen soll, ist SHC berechtigt, hierfür je Zusendung ein angemessenes gesondertes Entgelt in Rechnung zu stellen. Einwendungen gegen Rechnungen der Gesellschaft sind innerhalb von sechs (6) Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen.

4. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Einzug per Lastschriftverfahren. Der Kunde erteilt hierzu SHC ein Mandat zum SEPA- Basislastschriftverfahren, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Das Mandat gilt auch für vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. SHC kündigt dem Kunden den ersten Lastschrifteinzug rechtzeitig vorab an (sog. Pre-Notification). Diese Ankündigung erfolgt mindestens einen Werktag vor der Abbuchung per E-Mail an den Zahlungspflichtigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto ausreichende Deckung aufweist. Der Kunde ist verpflichtet, den durch eine etwaige Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts entstehenden Schaden zu ersetzen.

5. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder der Mitteilung, dass die Rechnung im Kundenportal eingestellt worden ist, bezahlt. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist SHC berechtigt, Verzugszinsen nach §§ 288, 247 BGB zu verlangen. Dem Kunden ist demgegenüber der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Zinsschaden entstanden ist.

6. Gegen Forderungen der Gesellschaft kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

1. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Karten wird in der Produktbeschreibung ausgeführt. Die Angaben sind Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien zu verstehen. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertraglichen Inhalte dar. Dies gilt insbesondere bzgl. Zeitangaben, Lieferungszusagen und Verfügbarkeiten.

2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Karte, diese auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt zu rügen. Ein Verstoß gegen die genannte Verpflichtung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung die Mängel entdeckt worden wären.

3. Die Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Sachmangels nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. 

4. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt. 

1. Die Gesellschaft haftet für Vorsatz sowie für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt.

2. Im Übrigen ist die Haftung der Gesellschaft begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bis zu einer Höhe von 100% des im Kalenderjahr von SHC vom Kunden vereinnahmten Nettoentgelts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

3. Die Gesellschaft haftet nicht für Handlungen des Kunden oder Dritter, die unbefugt über die Karte (und damit auch unbefugt über das Zertifikat) verfügen. Ferner haftet die Gesellschaft nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Pflichten des Kunden entstehen.

4. Der Kunde haftet für Schäden, die der Gesellschaft durch von ihm gemachte fehlerhafte Angaben im Auftragsformular einschließlich etwaiger berufsgruppenspezifischer Angaben sowie den fehlerhaften Einsatz der Karte entstehen.

Die Vertragslaufzeit ist produktspezifisch und ergibt sich im Einzelnen aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigungserklärung des Kunden ist an die nachfolgende Adresse zu richten: SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH, Karl-Drais-Straße 4A, 86159 Augsburg. Jede Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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Versicherungen für elektronische Heilberufsausweise

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die SV-Kartenverlustversicherung für elektronische Heilberufsausweise (eHBA)

Sie erhalten Versicherungsschutz, wenn Sie einen wirksamen Kartenvertrag mit der SHC über die Herausgabe von eHBA abgeschlossen und dem Beitritt in die Gruppenversicherung zugestimmt haben.

Versichert ist der Verlust sowie die Beschädigung oder Zerstörung des eHBA, den Sie von der SHC zur Nutzung überlassen bekommen haben. Optional können Sie den Baustein “Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ mit unterschiedlichen Tagessätzen mitversichern.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des eHBA an Sie.
Der Versicherungsschutz für den Baustein „Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ beginnt jedoch frühestens mit der erfolgreichen technischen Aktivierung des eHBA durch Sie.

Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre. Die SV Kartenverlustversicherung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern diese nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet der Versicherungsschutz, mit Ende des Kartenvertrages zwischen Ihnen und SHC.
Der Versicherungsschutz endet weiterhin mit dem Tod des Versicherten (Karteninhabers).

Versicherer der SV Kartenverlustversicherung sind die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft.

Der Versicherungsnehmer SHC ist der Beitragsschuldner des Versicherungsvertrages und als solcher verpflichtet, den Versicherungsbeitrag für den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages zur SV Kartenverlustversicherung an die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG zu zahlen.
Für den Versicherungsschutz erhebt SHC in unserem Auftrag einen Beitrag gemäß dem bei der Auftragserteilung von Ihnen ausgewählten Zahlungsintervall.

Die SV Kartenverlustversicherung leistet Entschädigung im Wege des Naturalersatzes, d.h., dass Ihnen ein neuer eHBA zur Verfügung gestellt wird. Unsere Leistung erfolgt über die SHC an Sie.

Soweit der optionale Baustein “Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ vereinbart ist, erhalten Sie abhängig von dem gewählten Paket (Bronze, Silber ,Gold,) je Arbeitstag den vereinbarten Tagessatz in Höhe von (50 / 100 / 200 EUR), längstens jedoch für 10 Arbeitstage. Tage, an denen Sie ohnehin nicht berufstätig sind oder an denen Sie geplant Urlaub haben, zählen nicht als Arbeitstage. Unsere Leistung erfolgt über die SHC an Sie.

Als Versicherungsfall gilt jeglicher Verlust (Verlieren, Liegenlassen, Diebstahl, etc.) Beschädigung oder Zerstörung Ihres von der SHC erhaltenen eHBA. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie
a. einen gültigen Kartenvertrag mit der SHC haben;
b. dem Beitritt in die Gruppenversicherung zugestimmt haben;
c. der eHBA auf Sie ausgestellt ist; und
d. der eHBA zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültig ist.

Wenden Sie sich bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung an die SHC, um den eHBA unverzüglich zu sperren.

Unsere Leistung wird fällig, sobald Sie
a. gegenüber der SHC die Sperrung des eHBA veranlasst und - soweit der Baustein “Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ vereinbart ist -
b. die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie den eHBA nicht nutzen konnten, nachgewiesen haben
Nach erfolgter Schadenmeldung erhalten Sie durch SHC Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung.

12.1. Nicht versichert sind Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art; durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung oder Kernenergie.


12.2. Ferner leisten wir keinen Ersatz

a) für Schäden, die im Rahmen der Garantieleistungen vom Kartenhersteller übernommen werden;
b) für Schäden, aufgrund von Produktions-, Material oder Ausführungsfehlern;
c) für Schäden, aufgrund von Abnutzung und Verschleiß;
d) für mittelbare Schäden aller Art.

12.3. Cyberschäden

Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für mittelbare oder unmittelbare Schäden durch Computer-Viren, -Trojaner, -Würmer oder gleichartige Programme mit zerstörender oder beschädigender Wirkung auf Hard-, Software oder Daten oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.

Die Versicherung gilt weltweit.

Schäden sind von Ihnen unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) der SHC zu melden. Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 14 vorsätzlich, so sind wir von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

Führen Sie den Schaden vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Entschädigungsleistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Wir sind von unserer Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder versuchen zu täuschen.

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Sie können hiernach zum Beispiel bei dem Gericht Klage erheben, das für den Geschäftssitz der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG zuständig ist oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall auf dem Postweg an die SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG, Löwentorstr.65, 70736 Stuttgart. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren.


18.1. Versicherungsombudsmann
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.


Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem
deutschen Telefonnetz)


Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e. V.


Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.


18.2. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550


Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.


Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Die SV Kartenverlustversicherung wird als Gruppenversicherungsvertrag zwischen der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG und der SHC als Versicherungsnehmer geschlossen, wobei die Erteilung eines Versicherungsscheins an die versicherten Personen ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer SHC bietet seinen Kunden den Beitritt zu diesem Gruppenversicherungsvertrag an. Der Versicherungsschutz ist eine Zusatzleistung zum jeweiligen Kartenvertrag zwischen SHC und seinen Kunden. Sie als Kunde sind versicherte Person des Versicherungsvertrages, soweit Sie einen wirksamen Kartenvertrag mit SHC abgeschlossen und dem Beitritt in die Gruppenversicherung zugestimmt haben.

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