Unsere AGB

AGB - HBA G2.1 - Ärzte

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG für die Herausgabe von SMC-B (Praxisausweis, Institutionsausweis) und HBA (Heilberufsausweis)

1. Die SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG (nachfolgend „SHC“ oder „Gesellschaft“ genannt) stellt ihren Kunden (natürlichen und juristischen Personen – nachfolgend gemeinsam „Kunden genannt“) im Auftrag der zuständigen Kammern sog. Institutionskarten (nachfolgend „SMC-B“ genannt) und sog. Heilberufsausweise (nachfolgend „HBA“ genannt) zur Verfügung (nachfolgend gemeinsam „Karten“ genannt“). Die Ausgabe der im Zusammenhang mit dem SMC-B bzw. HBA erforderlichen Non-QES-Schlüsselzertifikate erfolgt durch einen von der gematik zugelassenen Trust Service Provider (nachfolgend „TSP“ oder „gematik-TSP“ genannt).

Die Ausgabe der im Zusammenhang mit dem HBA erforderlichen QES-Schlüsselzertifikate erfolgt durch sog. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (nachfolgend „VDA“ genannt), für die als gesetzliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (nachfolgend „eIDAS“ genannt) sowie das Vertrauensdienstegesetz (nachfolgend „VDG“ genannt) und ergänzend die Spezifikation der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (nachfolgend „gematik“ genannt) gelten.

SHC als zugelassener Anbieter von SMC-B und HBA bedient sich dabei der Dienste einer als (gematik-)TSP und VDA zugelassenen Stelle, für die SHC als Geschäftsbesorger (§§ 675 ff. BGB) tätig wird und die die Schlüsselzertifikate als VDA für die Kunden herausgibt (nachfolgend „Zertifikate“ genannt).

2. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) beziehen sich – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist nur auf die Herstellung und Herausgabe der Karten als körperliche Zertifikatsträger. Davon unberührt bleiben die Nutzungsbedingungen für QES-Schlüsselzertifikate der als (gematik-)TSP und VDA zugelassenen Stelle Atos.

3. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung in dem von SHC betriebenen Kartenmanagementsystem (nachfolgend „KMS“ genannt) mit den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang einverstanden und zwar auch für den Fall, dass die AGB des Kunden hiervon abweichen. Die AGB der Gesellschaft gelten auch für weitere Geschäftsverbindungen mit dem Kunden; einer nochmaligen Vereinbarung bedarf es nicht.

4. Änderungen der AGB oder der in der Preisliste aufgeführten Entgelte werden dem Kunden rechtszeitig schriftlich oder in Textform zuvor mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen schriftlich oder in Textform innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen zu widersprechen, andernfalls gelten die Änderungen als genehmigt.

5. Nach der Ankündigung einer Änderung der AGB oder der in der Preisliste aufgeführten Entgelte steht dem Kunden das Recht zu, mit einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich oder in Textform zu kündigen.

6. Vorstehende Ziffern 4. und 5. finden keine Anwendung, sofern die Änderungen der AGB durch technische, rechtliche oder organisatorische Veränderungen während der Vertragslaufzeit, welche Art und Weise des Prozessablaufs zur Herausgabe von SMC-B und/oder den HBA für sämtliche Kartenanbieter betreffen, bedingt sind.

 

Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft kommt zustande durch einen Auftrag des Kunden unter Verwendung des hierfür auf der Webseite der Gesellschaft unter www.shc-care.de vorgesehenen vom Kunden vollständig ausgefüllten Auftragsformulars und durch dessen Annahme durch die Gesellschaft, die durch Übersendung des vertragsgegenständlichen SMC-B und/oder HBA G2.1 erfolgt

1. SHC ist Hersteller und Herausgeber der Karten als körperliche Zertifikatsträger. Diese werden nach erfolgreicher Beantragung durch den Kunden im Auftrag der berechtigten Stellen (nachfolgend „Sektoren“) hergestellt. Die hergestellten Karten werden dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eigentümer der Karten ist die berechtigte Stelle. Die Gesellschaft ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

2. Der Umfang der Leistungen im Einzelnen ergibt sich aus den Produktbeschreibungen, die über die Webseite der Gesellschaft nebst Preisliste veröffentlicht werden.

3. Sonstige Zusagen, Leistungsversprechen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich durch SHC bestätigt wurden (Zusatzleistung). Ein Anspruch auf dauerhafte Erbringung einer Zusatzleistung besteht auch dann nicht, wenn die Zusatzleistung schriftlich zugesagt wurde.

4. SHC ist berechtigt, seine Leistungen, Produkte und das Produktportfolio zu erweitern, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der technischen Entwicklung. Dies gilt insbesondere, dann wenn die Veränderungen und Ergänzungen an den Produkten der Missbrauchsverhinderung und Sicherheit dienen.

5. SHC kann zusätzliche oder ergänzende Leistungen zu jedem Zeitpunkt anbieten. Solange diese Leistungen nicht kostenpflichtig sind und in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts inkludiert sind, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. SHC ist berechtigt solche Leistungen nach angemessener Ankündigung in das Produktportfolio aufzunehmen und allen Ihren Kunden anbieten.

6. SHC wird dem Kunden die erfolgreiche Teilnahme an der Telematik Infrastruktur sichern und hierbei in Zusammenarbeit mit der ATOS Information Technology GmbH mit dem Sitz in Meppen (nachfolgend „ATOS“) die folgenden Leistungen erbringen: a) Bereitstellen von Zertifizierungsdiensten Die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten erfolgt ausschließlich durch ATOS als VDA. b) Überlassung von Signaturträgern Auf Antrag des Kunden und im Auftrag der zuständigen Stelle werden dem Kunden die Karten zur Nutzung überlassen, welche die Signaturzertifikate beinhalten. Diese Karten dienen als Identifizierungsinstrumente. SHC sichert die Funktionalität der Karten zu. Funktionsstörungen die aufgrund von ungeeigneter Nutzung, Verwahrung oder Beschädigungen der Karte hervorgerufen werden fallen in den Risikobereich des Kunden. c) Zertifikatsverzeichnis SHC trägt dafür Sorge, dass ein aktuelles Zertifikatsverzeichnis jederzeit zum privaten oder dienstlichen Gebrauch durch das Internet abrufbar ist. d) Widerruf-/Sperrdienst SHC garantiert die dauerhafte Funktionalität des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufdienstes. SHC garantiert einen 24/7 Sperrdienst für die ausgegebenen Zertifikatträger.

1. Die nachfolgenden Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten des Kunden.

2. Der Kunde hat der Gesellschaft jede Änderung der im Auftrag genannten persönlichen Angaben unverzüglich über das Kundenportal auf der Webseite der Gesellschaft oder schriftlich mitzuteilen.

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Daten zur persönlichen Verwendung, die im Rahmen der Erbringung der Leistung bekannt werden (Kennungen, Passwörter, PINs, Sperrkennwörter etc. – nachfolgend „Daten zur persönlichen Verwendung“ genannt) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ausschließlich bei Leistungen, die explizit für die Verwendung durch mehrere Personen vorgesehen sind (z.B. SMC-B), dürfen die Daten zur persönlichen Verwendung durch den Kunden weitergegeben werden. Für diese Leistungen gilt der Begriff „Dritte“ hier und im Folgenden nicht für jene Personen, die vom Kunden als Berechtigte festgelegt werden. 

4. Dem Kunden ist nicht gestattet, Daten zur persönlichen Verwendung Dritten zur Verfügung zu stellen. Im Fall der vom Kunden zu vertretenden unberechtigten Nutzung durch andere Personen stellt der Kunde die Gesellschaft von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die durch eine solche unberechtigte Nutzung entstehen.

5. Der Kunde verpflichtet sich, die Karte unverzüglich zu sperren, wenn die Karte oder die Daten zur persönlichen Verwendung abhandengekommen sind, oder ein unbefugter Dritter davon Kenntnis genommen hat bzw. genommen haben könnte oder ein Verdacht auf die unberechtigte Nutzung besteht.

6. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der den beauftragten Karten zu Grunde liegenden Angaben ein und wird die Gesellschaft vollumfänglich von etwaigen aus der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtung erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellen. Die Gesellschaft behält sich zudem vor, dem Kunden eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in dem jeweils gültigen Preisblatt angegebenen Betrages für die vom Kunden zu vertretende Ausstellung einer unrichtigen und/oder unrechtmäßigen Karte in Rechnung stellen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, nur zugelassene Soft und Hardware zu benutzen und sicherzustellen, dass sich auf den verwendeten Geräten kein Virus oder schädigende Software befindet, der/die zu einer Preisgabe der Identifikationsdaten oder der geheimen Schlüssel führen können. Es obliegt dem Kunden, die Kompatibilität und Sicherheit der von ihm eingesetzten technischen Komponenten zu überprüfen.

1. SHC wird auf Antrag des Kunden, eines berechtigten Dritten oder einer sonstigen zuständigen Stelle veranlassen, dass die Zertifikate durch den VDA gesperrt bzw. widerrufen werden. Anträge können online auf der Webseite der Gesellschaft unter www.shc-care.de, über den kartenindividuellen Link, der bei der Antragstellung und über den PIN/PUK-Brief mitgeteilt wird, oder telefonisch unter der von der Gesellschaft mitgeteilten Rufnummer (nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) sowie schriftlich unter der Adresse SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH & Co. KG, Karl-Drais-Str. 4A, 86159 Augsburg erfolgen.

2. Gründe für eine Sperrung bzw. Widerruf des Zertifikats sind insbesondere: a) Der Antragsteller will von dem Antrag Abstand nehmen; b) der Zertifikathalter erklärt wirksam den Widerruf; c) im Falle des Missbrauchs oder mindestens eines begründeten Verdachtes von Missbrauch; d) die Zuständige Behörde erklärt den Widerruf; e) der eingesetzte VDA ist zum Widerruf verpflichtet; f) das Vertragsverhältnis zwischen SHC und ATOS endet; g) der Kunde befindet sich mit mehr als 30 Tagen im Zahlungsverzug. 3. Im Falle des Widerrufs eines Zertifikats kann dieses nicht mehr reaktiviert werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen. Eine Neuausstellung ist nur durch ein Neuantrag möglich.

1. Der Kunde ist zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, welches sich aus dem Auftrag sowie dem jeweils gültigen Preisblatt der Gesellschaft ergibt. Sämtliche von der Gesellschaft genannten Preise verstehen sich, soweit dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, inklusive der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Preisänderungen werden einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam. Bei Preiserhöhungen kann der Kunde bis zum Wirksamwerden der Änderung sofern diese Ihn betreffen außerordentlich kündigen. Die Gesellschaft weist den Kunden auf diese Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich hin. Preisänderungen von bereits erfolgten Leistungen sind ausgeschlossen.

2. Der Kunde wählt bei der Auftragserteilung zwischen den angebotenen Zahlungsintervalle. Die Gesellschaft wird den Bankeinzug entsprechend der gewählten Intervalle jeweils am Ende der Abrechnungsperiode vornehmen. Der Kunde kann die Zahlungsintervalle jederzeit im persönlichen Bereich im SHC-Care Portal mit Wirkung für die Zukunft verändern- Die Gesellschaft kann im Falle eines begründeten Verdachts, Beendigung des Vertragsverhältnisses egal aus welchem Grund oder Kündigung durch den Kunden die gesamte Forderung fällig stellen.

3. Sämtliche Rechnungen der Gesellschaft sind mit Bereitstellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Bereitstellung der Rechnung erfolgt elektronisch via E-Mail an der vom Kunden angegebenen Adresse. Darüber hinaus wird die Rechnung zur Einsicht und Download elektronisch im persönlichen Bereich innerhalb des SHC-Care Portals unter www.shc-care.de zur Verfügung gestellt. Sofern auf Wunsch des Kunden eine postalische Zusendung der Rechnung erfolgen soll, ist SHC berechtigt, hierfür je Zusendung ein angemessenes gesondertes Entgelt in Rechnung zu stellen. Einwendungen gegen Rechnungen der Gesellschaft sind innerhalb von sechs (6) Wochen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen.

4. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Einzug per Lastschriftverfahren. Der Kunde erteilt hierzu SHC ein Mandat zum SEPA- Basislastschriftverfahren, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Das Mandat gilt auch für vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. SHC kündigt dem Kunden den Ersten Lastschrifteinzug rechtzeitig vorab an (sog. Pre-Notification). Diese Ankündigung erfolgt mindestens einen Werktag vor der Abbuchung per E-Mail an den Zahlungspflichtigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto im vereinbarten Abbuchungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Der Kunde ist verpflichtet, den durch eine etwaige Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts entstehenden Schaden zu ersetzen.

5. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder der Mitteilung, dass die Rechnung im Kundenportal eingestellt worden ist, bezahlt. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist SHC berechtigt, Verzugszinsen nach §§ 288, 247 BGB zu verlangen. Dem Kunden ist demgegenüber der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Zinsschaden entstanden ist.

6. Gegen Forderungen der Gesellschaft kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

1. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Karten wird in der Produktbeschreibung ausgeführt. Die Angaben sind Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien zu verstehen. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertraglichen Inhalte dar. Dies gilt insbesondere bzgl. Zeitangaben, Lieferungszusagen und Verfügbarkeiten.

2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Karte, diese auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt zu rügen. Ein Verstoß gegen die genannte Verpflichtung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung die Mängel entdeckt worden wären.

3. Die Gesellschaft ist im Falle des Vorliegens eines Sachmangels nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. a. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

1. Die Gesellschaft haftet für Vorsatz sowie für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt.

2. Im Übrigen ist die Haftung der Gesellschaft begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bis zu einer Höhe von 100% des im Kalenderjahr von SHC vom Kunden vereinnahmten Nettoentgelts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

3. Die Gesellschaft haftet nicht für Handlungen des Kunden oder Dritter, die unbefugt über die Karte (und damit auch unbefugt über das Zertifikat) verfügen. Ferner haftet die Gesellschaft nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Pflichten des Kunden entstehen.

4. Der Kunde haftet für Schäden, die der Gesellschaft durch von ihm gemachte fehlerhafte Angaben im Auftragsformular einschließlich etwaiger berufsgruppenspezifischer Angaben sowie den fehlerhaften Einsatz der Karte entstehen.

1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Gesellschaft personenbezogene Daten des Kunden (Bestandsdaten) erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung der Leistungen erforderlich sind.

3. Jede Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten erfolgt unter Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts. Der Kunde hat insbesondere das Recht, von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Weitere Informationen über die Verwendung von Bestandsdaten sind der Datenschutzerklärung der Gesellschaft auf der Webseite der Gesellschaft unter https://shc-care.de/datenschutzerklarung/163 sowie in der Anlage zu diesen AGB zu entnehmen.

Die Vertragslaufzeit ist produktspezifisch und ergibt sich im Einzelnen aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigungserklärung des Kunden ist an die nachfolgende Adresse zu richten: SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH & Co. KG, Karl-Drais-Straße 4A, 86159 Augsburg. Jede Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

1. SHC bietet Krankenhäusern die Möglichkeit, die anfallenden Kosten bei einer Bestellung des HBAs für ihre angestellten Ärzte über SHC zu übernehmen. Dazu schließen SHC und das entsprechende Krankenhaus einen Kostenübernahme-Vertrag.

2. Sind Sie ein angestellter Arzt bei einem Krankenhaus, das die Kosten für Ihren HBA übernimmt, so bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Code. Bei Verwendung dieses Codes erfolgt eine für Sie kostenfreie Bestellung – Ihr Arbeitgeber übernimmt den ausstehenden Rechnungsbetrag.

3. SHC behält sich im Falle einer Vertragskündigung oder Nicht-Begleichung der Rechnung durch Ihren Arbeitgeber vor, Sie als direkten Vertragspartner geltend zu machen. Die Kosten entsprechen den zum Zeitpunkt der Bestellung ausgewiesenen Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis.

 

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Nutzungsbedingungen der Atos für QES-Schlüsselzertifikate

1. Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Bereitstellung von QES-Schlüsselzertifikaten durch die Atos Information Technology GmbH (nachfolgend Atos genannt) an den Antragsteller.

2. Der Vertrag zwischen dem Antragsteller und Atos kommt zustande durch einen Auftrag des Antragstellers unter Verwendung des hierfür auf der Webseite der SHC+CARE (shc-care.de) bereitgestellten Antragsportals (nachfolgend „Webseite“ genannt) vorgesehenen vom Antragsteller vollständig ausgefüllten Auftragsformulars und durch dessen Annahme durch Atos, die durch Übersendung des beantragten Heilberufsausweises (nachfolgend HBA genannt) erfolgt.

3. Der Antragsteller erklärt sich durch die Antragsstellung im Kartenmanagementsystem (nachfolgend „KMS“ genannt) mit diesen Nutzungsbedingungen in vollem Umfang einverstanden.

4. Änderungen der Nutzungsbedingungen oder der in der Preisliste aufgeführten Entgelte werden dem Antragsteller rechtszeitig schriftlich oder in Textform zuvor mitgeteilt. Der Antragsteller hat das Recht, den Änderungen schriftlich oder in Textform innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen zu widersprechen, andernfalls gelten die Änderungen als genehmigt.

5. Nach der Ankündigung einer Änderung der Nutzungsbedingungen oder der in der Preisliste aufgeführten Entgelte steht dem Antragsteller das Recht zu, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich oder in Textform zu kündigen.

6. Vorstehende Ziffern 1.4. und 1.5 finden keine Anwendung, sofern die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch technische, rechtliche oder organisatorische Veränderungen während der Vertragslaufzeit, welche Art und Weise des Prozessablaufs zur Herausgabe des HBA für sämtliche Kartenanbieter betreffen, bedingt sind.

1. Die Bereitstellung der QES-Schlüsselzertifikate erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (nachfolgend „eIDAS“ genannt) sowie dem Vertrauensdienstegesetz (nachfolgend „VDG“ genannt) und ergänzend der Spezifikation der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik).

2. Atos erbringt die Leistungen als sog. qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (nachfolgend „VDA“ genannt).

3. Die QES-Schlüsselzertifikate werden dem Antragsteller auf dem HBA als körperlicher Zertifikatsträger zur Verfügung gestellt, die von SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG (nachfolgend „SHC“ genannt) im Auftrag der zuständigen Kammern ausgegeben werden. Es gelten ferner die Regelungen aus dem „PKI Disclosure Statement HBA“, das über einen Link auf der Webseite eingesehen werden kann.

4. Atos ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Technologie und eingesetzten Mittel (z.B. Hardware, Software einschließlich Werkzeuge und Tools, TK-Anlagen und Endgeräte, Dokumentationen sowie die jeweilige bedarfsgerechte Konfiguration) auszuwählen und zu ändern, wenn dadurch die Funktionalität erhöht wird und / oder dies dem technologischen Fortschritt entspricht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Leistungshöhe oder des Leistungsumfangs nicht zu erwarten ist. Atos kann zur Erbringung der Leistung Unterauftragnehmer einsetzen.

1. Die nachfolgenden Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten des Antragstellers:

2. Der Antragsteller hat wahrheitsgemäße und vollständige Angaben im Rahmen der Antragsstellung zu machen und jede Änderung der im Antrag genannten persönlichen Angaben und Zertifikatsdaten unverzüglich über das Antragsportal auf der Webseite oder schriftlich mitzuteilen.

3. Der Antragsteller verpflichtet sich, die Daten zur persönlichen Verwendung, die im Rahmen der Erbringung der Leistung bekannt werden (Kennungen, Passwörter, PINs, Sperrkennwörter etc. – nachfolgend „Daten zur persönlichen Verwendung“ genannt) vor dem Zugriff Dritter zu schützen und diese nicht Dritten zur Verfügung zu stellen.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, den HBA oder Zertifikate unverzüglich zu sperren, wenn der HBA oder die Daten zur persönlichen Verwendung abhandengekommen sind, oder ein unbefugter Dritter davon Kenntnis genommen hat bzw. genommen haben könnte oder ein Verdacht auf die unberechtigte Nutzung besteht.

5. Der Antragsteller ist verpflichtet, nur zugelassene Soft- und Hardware zu benutzen und sicherzustellen, dass sich auf den verwendeten Geräten kein Virus oder schädigende Software befindet, der/die zu einer Preisgabe der Identifikationsdaten oder der geheimen Schlüssel führen könnte. Es obliegt dem Antragsteller, die Kompatibilität und Sicherheit der von ihm eingesetzten technischen Komponenten zu überprüfen.

6. Der Antragsteller wird Atos vollumfänglich von etwaigen aus der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellen. Die Haftung von Atos gemäß VDG und eIDAS bleibt hiervon unberührt.

1. SHC wird auf Antrag des Kunden, eines berechtigten Dritten oder einer sonstigen zuständigen Stelle veranlassen, dass die Zertifikate durch den VDA gesperrt bzw. widerrufen werden. Anträge können online auf der Webseite der Gesellschaft unter www.shc-care.de, über den kartenindividuellen Link, der bei der Antragstellung und über den PIN/PUK-Brief mitgeteilt wird, oder telefonisch unter der von der Gesellschaft mitgeteilten Rufnummer (nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) sowie schriftlich unter der Adresse SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH & Co. KG, Karl-Drais-Str. 4A, 86159 Augsburg erfolgen.

2. Der Antragsteller ist gemäß Ziff. 3.3 sowie in den im „PKI Disclosure Statement HBA“ vorgesehenen Fällen verpflichtet eine Sperrung zu beantragen.

3. Im Übrigen kann auch ohne Antrag eine Sperrung des Zertifikats erfolgen, wenn Atos aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung dazu verpflichtet ist, wenn einer der im „PKI Disclosure Statement HBA“ vorgesehenen Fälle vorliegt oder wenn der HBA, auf der sich das Zertifikat befindet, gesperrt wurde.

4. Im Falle einer Sperrung eines Zertifikats kann dieses nicht mehr reaktiviert werden.

Die Vergütung für die Bereitstellung der QES-Schlüsselzertifikate ist mit der Zahlung der Entgelte für den HBA an SHC abgegolten. Es gelten insoweit die Zahlungsbedingungen der SHC.

1. Die Beschaffenheit und Funktionalität der QES-Schlüsselzertifikate ergibt sich aus Ziff. 2 dieser Nutzungsbedingungen. Die Angaben sind Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien zu verstehen. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertraglichen Inhalte dar. Dies gilt insbesondere bzgl. Zeitangaben, Lieferungszusagen und Verfügbarkeiten.

2. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt des HBA, das QES-Schlüsselzertifikat auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt zu rügen. Ein Verstoß gegen die genannte Verpflichtung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung die Mängel entdeckt worden wären.

3. Atos ist im Falle des Vorliegens eines Mangels nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

4. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

Soweit Atos nicht gemäß § 6 VDG oder Art. 13 eIDAS haftet, gilt das folgende:

1. Atos haftet gemäß den gesetzlichen Regelungen für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Atos haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Antragsteller regelmäßig vertrauen darf.

3. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

4. Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet Atos nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Antragsteller erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Atos tritt diese Haftung nur ein, wenn der Antragsteller vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von Atos vereinbart ist.

5. Atos hat Leistungseinschränkungen und Verzögerungen wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Viren oder Hackerangriffe oder ähnlicher Ereignisse nicht zu vertreten.

1. Atos verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

2. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass Atos personenbezogene Daten des Antragstellers (Bestandsdaten) erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung der Leistungen erforderlich sind. Der Antragsteller ist ferner damit einverstanden, dass SHC die personenbezogenen Daten des Antragstellers im Auftrag von Atos zu diesen Zwecken verarbeitet.

3. Mit der Beantragung eines Zertifikats erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die beantragten Zertifikate und die zugehörigen öffentlichen Informationen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in elektronischen Verzeichnissen geführt werden.

4. Jede Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten erfolgt unter Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts. Der Antragsteller hat insbesondere das Recht, von Atos Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Weitere Informationen über die Verwendung von Bestandsdaten sind der Datenschutzerklärung auf der Webseite sowie in der Anlage zu den AGB der SHC zu entnehmen.

Die Vertragslaufzeit entspricht dem Gültigkeitszeitraum des HBA. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigungserklärung des Antragstellers ist an die nachfolgende Adresse zu richten: SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH & Co. KG, Karl-Drais-Str. 4A, 86159 Augsburg. Jede Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

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Kartenherausgabe Krankenhaus SMC-B

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SHC Stolle & Heinz GmbH & Co. KG für die Herausgabe der Institutionskarte SMC-B Krankenhaus

1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) finden ausschließlich Anwendung auf Krankenhäuser, welche unter Nutzung des Antragsportals der Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG (nachfolgend „SHC“ genannt bei der DKTIG (Deutsche Krankenhaus Trustcenter und Informationsverarbeitung GmbH) zudie Institutionskarte SMC-B Krankenhaus beantragen..

2. Sie regeln die Bedingungen der Personalisierung, Produktion und Auslieferung der SMC-B Karte(n) als jeweils körperlicher Zertifikatsträger (nachfolgend „Karte“ genannt) zwischen  SHC und dem jeweiligen Krankenhaus (nachfolgend „Kunde“ genannt) sowie die Nutzungsbedingungen.

3. Die Personalisierung, Produktion und Auslieferung der SMC-B Karte(n) erfolgt nach der Freigabe des Antrags durch die DKTIG gem. der Spezifikation der gematik, den gesetzlichen Vorgaben und dem zwischen SHC und der DKTIG abgeschlossenen Rahmenvertrag.

4. Die Ausgabe der im Zusammenhang mit der SMC-B erforderlichen Non-QES-Schlüsselzertifikate erfolgt durch SHC, einen von der gematik zugelassenen Trust Service Provider (nachfolgend auch „TSP“ oder „gematik-TSP“) genannt. SHC als zugelassener Anbieter von SMC-B und HBA bedient sich dabei der Dienste einer als gematik-TSP und Vertrauensdiensteanbieter (VDA) zugelassenen Stelle, für die SHC als Geschäftsbesorger (§§ 675 ff. BGB) tätig wird und die die Schlüsselzertifikate als VDA für die Kunden bereitstellt (nachfolgend „Zertifikate“ genannt).

5. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung in dem von SHC betriebenen Antragsportal mit den AGB in vollem Umfang einverstanden, und zwar auch für den Fall, dass die AGB des Kunden hiervon abweichen.

6. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen und werden nicht zum Vertragsinhalt.

1. Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform zuvor mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen schriftlich oder in Textform innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen, andernfalls gelten die Änderungen als genehmigt. SHC weist den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folge noch einmal gesondert hin

2. Nach der Ankündigung einer Änderung der AGB steht dem Kunden das Recht zu, mit einer Frist von sechs (6) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder in Textform zu kündigen.

3. Vorstehende Ziffern II.1. und II.2. finden keine Anwendung, sofern die Änderungen der AGB durch technische, rechtliche oder organisatorische Veränderungen während der Vertragslaufzeit, welche Art und Weise des Prozessablaufs zur Herausgabe von SMC-B für sämtliche Kartenanbieter betreffen, zwingend bedingt und für den Kunden zumutbar sind. Diese Änderungen sind dem Kunden lediglich mit einer Frist von sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden mitzuteilen.

1. SHC ist für die Personalisierung, Produktion und Auslieferung der Karten als körperliche Zertifikatsträger zuständig. Die SHC ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen, bleibt aber dann dem Kunden gegenüber gemäß diesen AGB verpflichtet.

2. Die Karten werden nach erfolgreicher Beantragung über die DKTIG von der SHC hergestellt. Die hergestellten Karten werden dem Kunden von der SHC direkt zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine Eigentumsübertragung an der Karte erfolgt nicht. Das Eigentum verbleibt bei der SHC.

3. SHC liefert dem Kunden die   Karten sowie die dazugehörigen Dokumente und Passwörter zur Aktivierung, Nutzung und Verwaltung der Karten.

4. Die Karten beinhalten kryptographische Zertifikate welche jeweils eine Laufzeit von 5 Jahren aufweisen. Die mögliche Nutzungsdauer der Karten ist aufgrund des jeweiligen Freischaltungstermins und zeitlicher Begrenzungen durch öffentliche Stellen ggfls. kürzer als fünf (5) Jahre.

5. SHC ist berechtigt, seine Leistungen, Produkte und das Produktportfolio bezogen auf die Karten und deren Funktionalität zu erweitern, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an Änderungen der regulatorischen Anforderungen und der technischen Entwicklung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veränderungen und Ergänzungen an den Produkten der Missbrauchsverhinderung und Sicherheit dienen.

6. SHC wird dem Kunden die erfolgreiche Identifikation durch die Karten in der Telematik Infrastruktur sichern und hierbei in Zusammenarbeit mit der ATOS Information Technology GmbH mit dem Sitz in Meppen (nachfolgend „ATOS“) die folgenden Leistungen erbringen:

  1. Überlassung von SMC-B Karten: Auf Antrag des Kunden und im Auftrag der DKTIG werden dem Kunden die Karten zur Nutzung überlassen, welche die Zertifikate beinhalten. Diese Karten dienen als Identifizierungsinstrumente. SHC sichert die Funktionalität der Karten zu. Funktionsstörungen, die aufgrund von ungeeigneter Nutzung bzw. unsicherer Verwahrung oder Beschädigungen der Karte hervorgerufen werden, fallen in den Risikobereich des Kunden und in diesem Fall übernimmt SHC keine Gewähr für die Funktionalität.
  2. Zertifikatsverzeichnis: SHC trägt dafür Sorge, dass bis zum Ende der Gültigkeit der vergebenen. X.509-Zertifikate, diese im öffentlichen Verzeichnis des Zertifikatsausstellers sowie ab Verfügbarkeit auch im elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur abrufbar sind.
  3. Widerruf-/Sperrdienst: SHC garantiert die dauerhafte Funktionalität des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufdienstes. SHC garantiert einen 24/7 Sperrdienst für die ausgegebenen Zertifikate.

1. Der Kunde hat der SHC jede Änderung der im Auftrag genannten persönlichen Angaben und der Daten zur Institution unverzüglich über das Kundenportal auf der Webseite der SHC oder schriftlich (E-Mail reicht nicht aus) mitzuteilen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Daten zur persönlichen Verwendung, die im Rahmen der Erbringung der Leistung bekannt werden (Kennungen, Passwörter, PINs, Sperrkennwörter etc. – nachfolgend „Daten zur persönlichen Verwendung“ genannt) vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ausschließlich bei Leistungen, die explizit für die Verwendung durch mehrere Personen vorgesehen sind (z.B. SMC-B), dürfen die Daten zur persönlichen Verwendung durch den Kunden weitergegeben werden. Für diese Leistungen gilt der Begriff „Dritte“ hier und im Folgenden nicht für jene Personen, die vom Kunden als Berechtigte festgelegt werden.

3. Dem Kunden ist nicht gestattet, Daten zur persönlichen Verwendung Dritten zur Verfügung zu stellen.

4. Der Kunde verpflichtet sich, die Karte unverzüglich zu sperren, wenn die Karte oder die Daten zur persönlichen Verwendung abhandengekommen sind, oder ein unbefugter Dritter davon Kenntnis genommen hat bzw. genommen haben könnte oder ein Verdacht auf die unberechtigte Nutzung besteht.

5. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der den beauftragten Karten zu Grunde liegenden Angaben ein und wird die SHC vollumfänglich von etwaigen aus der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtung erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, nur zugelassene Soft und Hardware zu benutzen und sicherzustellen, dass sich auf den verwendeten Geräten kein Virus oder schädigende Software befindet, der/die zu einer Preisgabe der Identifikationsdaten oder der geheimen Schlüssel führen können. Es obliegt dem Kunden, die Kompatibilität und Sicherheit der von ihm eingesetzten technischen Komponenten zu überprüfen.

1. SHC wird auf Antrag des Kunden der DKTIG oder einer sonstigen zuständigen veranlassen, dass die Zertifikate durch den VDA gesperrt bzw. widerrufen werden. Anträge können online auf der Webseite der SHC unter shc-care.de, über den kartenindividuellen Link, der bei der Antragstellung und über den PIN/PUK-Brief mitgeteilt wird oder telefonisch unter der von der SHC mitgeteilten Rufnummer (nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) sowie schriftlich unter der Adresse SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH & Co. KG, Karl-Drais-Str. 4A, 86159 Augsburg erfolgen.

2. Gründe für eine Sperrung bzw. Widerruf des Zertifikats sind insbesondere:

  1. der Zertifikathalter erklärt wirksam den Widerruf;
  2. im Falle des Missbrauchs oder mindestens eines begründeten Verdachtes von Missbrauch;
  3. der eingesetzte VDA ist zum Widerruf verpflichtet;
  4. das Vertragsverhältnis zwischen SHC und ATOS endet und eine Migration der Zertifikate auf einen anderen Anbieter ist nicht möglich. Dazu zählt auch ein Hoheitsträger der als Migrierungsstelle bzw. Anbieter im Notfall agieren kann;
  5. durch den Kartenherausgeber, die DKTIG, veranlasste Sperrung.

 

3. Im Falle des Widerrufs und/oder der Sperrung eines Zertifikats kann dieses nicht mehr reaktiviert werden. Der Ersatz ist ausgeschlossen. Eine Neuausstellung ist nur durch einen Neuantrag möglich.

1. Der Kunde wird die Zahlungen für die SMC-B Karte(n) ausschließlich gemäß den Regelungen in dem Vertrag zur Beantragung der SMC-B Krankenhaus an die DKTIG leisten. Zwischen der DKTIG und SHC besteht ein Vertragsverhältnis, welches die Abrechnung durch die DKTIG vorsieht.

2. Die Preise richten sich nach der Preisliste der DKTIG.

1. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Karten wird in der Produktbeschreibung ausgeführt. Die Angaben sind als Leistungsbeschreibungen und nicht als Garantien zu verstehen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der SMC-B Karte, diese auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Erhalt via E-Mail oder über die Support Hotline zu rügen. Ein Verstoß gegen die genannte Verpflichtung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge, soweit bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung die Mängel entdeckt worden wären.

3. Die SHC ist im Falle des Vorliegens eines Sachmangels gem. VII.2 ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der betroffenen Karten berechtigt.

4. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.

1. SHC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft, d.h. auch fahrlässig, verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt.

2. Im Übrigen ist die Haftung der SHC begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bis zu einer Höhe von 100% des im Kalenderjahr von SHC von der DKTIG für den Kunden vereinnahmten Nettoentgelts. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

3. SHC haftet nicht für Handlungen des Kunden oder Dritter, die unbefugt über die Karte (und damit auch unbefugt über das Zertifikat) verfügen. Ferner haftet die SHC nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Pflichten des Kunden entstehen.

4. Verstößt der Kunde gegen die ihm gemäß diesen AGB obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung der Karten und hat er eine unberechtigte Nutzung durch andere Personen zu vertreten, haftet der Kunde gegenüber der SHC für damit zusammenhängende Schäden und stellt diese von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die durch eine solche unberechtigte Nutzung entstehen.

1. Die SHC verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten.

2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die SHC personenbezogene Daten des Kunden (Bestandsdaten) erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, soweit sie für die Nutzung der Leistungen im Rahmen der Ausgabe der SMC-B Krankenhaus erforderlich sind.

3. Jede Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Bestandsdaten erfolgt unter Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts. Der Kunde hat insbesondere das Recht, von der SHC Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Weitere Informationen über die Verwendung von Bestandsdaten sind der Datenschutzerklärung der SHC auf der Webseite der SHC unter https://shc-care.de/datenschutzerklarung/163 sowie in der Anlage zu diesen AGB zu entnehmen.

Die Vertragslaufzeit ist an die Geltungsdauer der Zertifikate gebunden mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigungserklärung des Kunden ist an die nachfolgende Adresse zu richten: SHC Stolle und Heinz Consultants GmbH & Co. KG, Karl-Drais-Str. 4A, 86159 Augsburg. Jede Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

 

 

Austauschkarte(n)

Nach aktueller Vorgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die Nutzung der auf den aktuell verfügbaren SMC-B Karten aufgebrachten Zertifikate der Generation 2 auf den 31.12.2023 beschränkt. Sollte die Nutzungsdauer der ausgegebenen Zertifikate während der 5-jährigen Vertragslaufzeit enden, so erhält der Kunde einmalig für die verbleibende Laufzeit des Vertrages kostenlos eine - SMC-B Austauschkarte. Voraussetzung hierfür ist, dass die SHC zum Zeitpunkt des Austauschs über eine gematik Zulassung und die erforderliche sektorale Zulassung zur Ausgabe der SMC-B Krankenhaus verfügt.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Zuständiger Gerichtstand Augsburg.

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Versicherungen für elektronische Heilberufsausweise

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die SV-Kartenverlustversicherung für elektronische Heilberufsausweise (eHBA)

Sie erhalten Versicherungsschutz, wenn Sie einen wirksamen Kartenvertrag mit der SHC über die Herausgabe von eHBA abgeschlossen und dem Beitritt in die Gruppenversicherung zugestimmt haben.

Versichert ist der Verlust sowie die Beschädigung oder Zerstörung des eHBA, den Sie von der SHC zur Nutzung überlassen bekommen haben. Optional können Sie den Baustein “Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ mit unterschiedlichen Tagessätzen mitversichern.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des eHBA an Sie.
Der Versicherungsschutz für den Baustein „Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ beginnt jedoch frühestens mit der erfolgreichen technischen Aktivierung des eHBA durch Sie.

Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre. Die SV Kartenverlustversicherung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern diese nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet der Versicherungsschutz, mit Ende des Kartenvertrages zwischen Ihnen und SHC.
Der Versicherungsschutz endet weiterhin mit dem Tod des Versicherten (Karteninhabers).

Versicherer der SV Kartenverlustversicherung sind die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG und die Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft.

Der Versicherungsnehmer SHC ist der Beitragsschuldner des Versicherungsvertrages und als solcher verpflichtet, den Versicherungsbeitrag für den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages zur SV Kartenverlustversicherung an die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG zu zahlen.
Für den Versicherungsschutz erhebt SHC in unserem Auftrag einen Beitrag gemäß dem bei der Auftragserteilung von Ihnen ausgewählten Zahlungsintervall.

Die SV Kartenverlustversicherung leistet Entschädigung im Wege des Naturalersatzes, d.h., dass Ihnen ein neuer eHBA zur Verfügung gestellt wird. Unsere Leistung erfolgt über die SHC an Sie.

Soweit der optionale Baustein “Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ vereinbart ist, erhalten Sie abhängig von dem gewählten Paket (Bronze, Silber ,Gold,) je Arbeitstag den vereinbarten Tagessatz in Höhe von (50 / 100 / 200 EUR), längstens jedoch für 10 Arbeitstage. Tage, an denen Sie ohnehin nicht berufstätig sind oder an denen Sie geplant Urlaub haben, zählen nicht als Arbeitstage. Unsere Leistung erfolgt über die SHC an Sie.

Als Versicherungsfall gilt jeglicher Verlust (Verlieren, Liegenlassen, Diebstahl, etc.) Beschädigung oder Zerstörung Ihres von der SHC erhaltenen eHBA. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie
a. einen gültigen Kartenvertrag mit der SHC haben;
b. dem Beitritt in die Gruppenversicherung zugestimmt haben;
c. der eHBA auf Sie ausgestellt ist; und
d. der eHBA zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültig ist.

Wenden Sie sich bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung an die SHC, um den eHBA unverzüglich zu sperren.

Unsere Leistung wird fällig, sobald Sie
a. gegenüber der SHC die Sperrung des eHBA veranlasst und - soweit der Baustein “Ersatz eines finanziellen Mehraufwandes“ vereinbart ist -
b. die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie den eHBA nicht nutzen konnten, nachgewiesen haben
Nach erfolgter Schadenmeldung erhalten Sie durch SHC Informationen zur weiteren Vorgehensweise und zur Schadenbearbeitung.

12.1. Nicht versichert sind Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art; durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung oder Kernenergie.


12.2. Ferner leisten wir keinen Ersatz

a) für Schäden, die im Rahmen der Garantieleistungen vom Kartenhersteller übernommen werden;
b) für Schäden, aufgrund von Produktions-, Material oder Ausführungsfehlern;
c) für Schäden, aufgrund von Abnutzung und Verschleiß;
d) für mittelbare Schäden aller Art.

12.3. Cyberschäden

Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für mittelbare oder unmittelbare Schäden durch Computer-Viren, -Trojaner, -Würmer oder gleichartige Programme mit zerstörender oder beschädigender Wirkung auf Hard-, Software oder Daten oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.

Die Versicherung gilt weltweit.

Schäden sind von Ihnen unverzüglich (innerhalb von 2 Werktagen) der SHC zu melden. Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 14 vorsätzlich, so sind wir von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

Führen Sie den Schaden vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Entschädigungsleistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Wir sind von unserer Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder versuchen zu täuschen.

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Sie können hiernach zum Beispiel bei dem Gericht Klage erheben, das für den Geschäftssitz der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG zuständig ist oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall auf dem Postweg an die SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG, Löwentorstr.65, 70736 Stuttgart. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren.


18.1. Versicherungsombudsmann
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.


Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Telefon 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem
deutschen Telefonnetz)


Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e. V.


Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.


18.2. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon 0228 4108-0, Fax 0228 4108 – 1550


Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.


Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Die SV Kartenverlustversicherung wird als Gruppenversicherungsvertrag zwischen der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG und der SHC als Versicherungsnehmer geschlossen, wobei die Erteilung eines Versicherungsscheins an die versicherten Personen ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer SHC bietet seinen Kunden den Beitritt zu diesem Gruppenversicherungsvertrag an. Der Versicherungsschutz ist eine Zusatzleistung zum jeweiligen Kartenvertrag zwischen SHC und seinen Kunden. Sie als Kunde sind versicherte Person des Versicherungsvertrages, soweit Sie einen wirksamen Kartenvertrag mit SHC abgeschlossen und dem Beitritt in die Gruppenversicherung zugestimmt haben.

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